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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.10.2015
Aktenzeichen: 5 K 220/12

Schlagzeile:

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-Händler

Schlagworte:

Fläche, Kraftfahrzeughandel, Nebenleistung, Steuerfreiheit, Umsatzsteuer, Vermietung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Vermieter

Kurzkommentar:

In dem Verfahren geht es insbesondere um folgende Fragen: Ist die Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-Händler auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen zu Verkaufszwecken genutzt werden? Stellen die Duldung der Aufstellung von Bürocontainern und das Anbringen von Werbeschildern der Mieter Nebenleistungen dar?

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:

BFH Anhängiges Verfahren, XI R 20/15 (Aufnahme in die Datenbank am 19.2.2016)
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-Händler
Ist die Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-Händler auch dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Plätze zum Abstellen von Fahrzeugen zu Verkaufszwecken genutzt werden oder liegt ein Fall des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vor?
Stellen die Duldung der Aufstellung von Bürocontainern und das Anbringen von Werbeschildern der Mieter Nebenleistungen zur Überlassung der Abstellflächen für die zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge dar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
UStG § 4 Nr 12 S 2; EGRL 112/2006 Art 135 Abs 2 Buchst b
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 15.10.2015 (5 K 220/12)

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