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Quelle:

Finanzgericht Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.10.2015
Aktenzeichen: 11 K 3775/12

Schlagzeile:

Berichtigung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung auch im Verhältnis zu Drittstaaten

Schlagworte:

Änderungsmöglichkeit, Bestandskraft, Drittland, Erbschaftsteuer, Korrektur, Schweiz, Verfahrensrecht, Widerstreitende Steuerfestsetzung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Ein deutscher Erbschaftsteuerbescheid ist zu ändern, wenn der auf den Erbanteil entfallende Anteil an einem in der Schweiz belegenen Grundbesitz des Erblassers auch in einem schweizer Erbschaftsteuerbescheid zu Ungunsten des Erben berücksichtigt worden ist. § 174 Abs. 1 AO erfasst auch ausländische Steuerbescheide.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:

BFH Anhängiges Verfahren, II R 61/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2016)
Anwendung der Korrekturvorschrift des § 174 Abs. 1 AO im Verhältnis zu Drittstaaten:
Ist ein inländischer Erbschaftsteuerbescheid nach der Korrekturvorschrift § 174 Abs. 1 AO bei Widerstreit mit einem zum selben Vermögensanfall ergangenen schweizerischen Erbschaftsteuerbescheid änderbar?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
AO § 174 Abs 1 S 1; AO § 174 Abs 4
Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 20.10.2015 (11 K 3775/12)

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