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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 16.09.2015
Aktenzeichen: I R 62/13

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 31.07.2013
Aktenzeichen: 14 K 2265/11

Schlagzeile:

Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungsbeiträge im Ausland tätiger Arbeitnehmer

Schlagworte:

Altersvorsorge, Ausland, Ausschluss, Doppelbesteuerungsabkommen, Krankenversicherung, Sonderausgaben, Sozialversicherungsbeitrag, Unionsrecht, Vorabentscheidung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) einer Vorschrift deutschen Rechts entgegen, nach der Beiträge eines in Deutschland wohnenden und für die Verwaltung des französischen Staats tätigen Arbeitnehmers zur französischen Altersvorsorge- und Krankenversicherung – anders als vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung – die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer nicht mindern, wenn der Arbeitslohn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in Deutschland nicht besteuert werden darf und nur den auf weitere Einkünfte anzuwendenden Steuersatz erhöht?

2. Ist Frage 1 auch dann zu bejahen, wenn die fraglichen Versicherungsbeiträge im Rahmen der Besteuerung des Arbeitslohns durch den französischen Staat – konkret oder in pauschaler Weise –
a) steuermindernd berücksichtigt worden sind oder
b) zwar hätten steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, aber nicht in diesem Sinne geltend gemacht und deshalb nicht berücksichtigt worden sind?

EG Art. 18, 39
AEUV Art. 21, 45
EStG 2002 i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes § 2 Abs. 4, § 9, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2
DBA-Frankreich 1959 Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 Buchst. a

In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:

EuGH Anhängiges Verfahren, C-20/16 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2016)
Vorabentscheidungsersuchen des BFH vom 16.09.2015, eingereicht am 15.01.2016, zu folgenden Fragen:
EG Art 18; EG Art 39; AEUV Art 21; AEUV Art 45; EStG § 2 Abs 4; EStG § 9; EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a; EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b; EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a; EStG § 10 Abs 2 Nr 1; EStG § 32b Abs 1 Nr 3; EStG § 10 Abs 2 Nr 2; DBA FRA Art 14 Abs 1 S 1; DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst a; EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 16.9.2015 (I R 62/13)

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