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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.12.2015
Aktenzeichen: V R 15/14

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.02.2013
Aktenzeichen: 15 K 4005/11 U,AO

Schlagzeile:

Eingliederungsvoraussetzungen bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft

Schlagworte:

Beherrschung, Billigkeitserlass, Eingliederung, Ermäßigter Steuersatz, Geschäftsführung, Juristische Person, Konzernbesteuerung, Mehrheitsbeteiligung, Organisatorische Eingliederung, Organschaft, Personelle Verflechtung, Pflegeheim, Schwestergesellschaft, Speisen, Umsatzsteuer, Vertrauensschutz, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Eine juristische Person ist i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG finanziell eingegliedert, wenn der Organträger über eine eigene Mehrheitsbeteiligung verfügt.

2. Für die organisatorische Eingliederung muss der Organträger im Regelfall mit der juristischen Person über deren Geschäftsführung personell verflochten sein.

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2
MwStSystRL Art. 11

Hintergrund: Mit mehreren Urteilen vom 2. und 3. Dezember 2015 (Az: V R 25/13, V R 15/14, V R 67/14, V R 36/13) hat der V. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Reihe von Zweifelsfragen zur Konzernbesteuerung im Umsatzsteuerrecht (Organschaft) geklärt.

Bedeutung der Organschaft: Die Organschaft führt zu einer Zusammenfassung von herrschendem Organträger und abhängiger Organgesellschaft. Der Organträger ist allein für den gesamten Organkreis steuerpflichtig. Die Organschaft ist von großer Bedeutung für Unternehmensgruppen ohne Recht auf Vorsteuerabzug, wie etwa im Bank-, Versicherungs-, Krankenhaus- oder Pflegebereich. Aufgrund der Organschaft ist es Unternehmen in diesen Bereichen möglich, untereinander Leistungen zu erbringen, die nicht steuerpflichtig sind und damit nicht zur Entstehung von Vorsteuerbeträgen führen, die wegen des fehlenden Rechts auf Vorsteuerabzug nicht abziehbar wären.

Voraussetzungen der Organschaft: Der BFH hält weiter daran fest, dass die Organschaft eine eigene Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der Tochtergesellschaft voraussetzt und dass zudem im Regelfall eine personelle Verflechtung über die Geschäftsführung der Personengesellschaft bestehen muss (V R 15/14).

Damit bleibt es beim Erfordernis einer Beherrschung der Tochtergesellschaft durch den Organträger. Der BFH lehnt es ausdrücklich ab, die Organschaft aus Gründen des Unionsrechts auf lediglich eng miteinander verbundene Personen zu erweitern. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften bleibt damit weiterhin ausgeschlossen.

Im Streitfall scheiterte eine Organschaft. Daher erbrachte die Klägerin, eine GmbH, steuerpflichtige Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine KG, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug ein Wohn- und Pflegheim betrieb.

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