Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2015 |
Aktenzeichen: | 10 K 2393/14 |
Schlagzeile: |
Kosten für zusätzliche Pflegekräfte bei einem Heimaufenthalt als außergewöhnliche Belastungen
Schlagworte: |
Angemessenheit, Außergewöhnliche Belastungen, Heim, Pflege, Pflegedienst, Pflegeheim, Privat
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Kosten für die zusätzliche Beschäftigung privater Pflegekräfte sind nicht als angemessen anzusehen und können daher nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die zu pflegende Person in einem Pflegeheim untergebracht ist.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:
BFH Anhängiges Verfahren, VI R 55/15 (Aufnahme in die Datenbank am 20.1.2016)
In welcher Höhe (Angemessenheit) sind Aufwendungen eines in einem Pflegeheim vollstationär untergebrachten Steuerpflichtigen für die Beschäftigung von privaten Pflegekräften zu seiner zusätzlichen Versorgung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 33
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 20.10.2015 (10 K 2393/14)