Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.12.2015 |
Aktenzeichen: | IV R 4/13 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.11.2012 |
Aktenzeichen: | 3 K 3834/10 G |
Schlagzeile: |
Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer
Schlagworte: |
Gewerbesteuer, Missbrauch, Mitunternehmerschaft, Sonderbetriebsvermögen, teleologische Reduktion
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
1. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG ist als typisierende Missbrauchsverhinderungsvorschrift über § 7 Satz 1 GewStG auch gewerbesteuerlich anzuwenden.
2. Eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG kommt nicht in Betracht, soweit ein Mitunternehmer zunächst eine in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung an seine Mitunternehmerschaft veräußert, um sodann seinen gesamten Mitunternehmeranteil an einen Dritten zu veräußern.
GewStG § 7 Sätze 1 und 2
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 5