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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.12.2015
Aktenzeichen: IV R 4/13

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2012
Aktenzeichen: 3 K 3834/10 G

Schlagzeile:

Anwendung des § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG auch für die Gewerbesteuer

Schlagworte:

Gewerbesteuer, Missbrauch, Mitunternehmerschaft, Sonderbetriebsvermögen, teleologische Reduktion

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. § 16 Abs. 3 Satz 5 EStG ist als typisierende Missbrauchsverhinderungsvorschrift über § 7 Satz 1 GewStG auch gewerbesteuerlich anzuwenden.

2. Eine teleologische Reduktion des § 7 Satz 1 GewStG kommt nicht in Betracht, soweit ein Mitunternehmer zunächst eine in seinem Sonderbetriebsvermögen gehaltene GmbH-Beteiligung an seine Mitunternehmerschaft veräußert, um sodann seinen gesamten Mitunternehmeranteil an einen Dritten zu veräußern.

GewStG § 7 Sätze 1 und 2
EStG § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Sätze 1 und 5

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