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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2015
Aktenzeichen: V R 45/14

Vorinstanz:

FG Saarland
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.08.2014
Aktenzeichen: 1 K 1481/12

Schlagzeile:

Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes eines Sparkassenverbandes

Schlagworte:

Aufsichtsrat, Ehrenamtliche Tätigkeit, Sparkassenverband, Umsatzsteuer, Vertrauensschutz, Vorstand

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ehrenamtlich werden u.a. jene Tätigkeiten ausgeübt, die in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

2. Der zur Definition der ehrenamtlichen Tätigkeit verwendete Gesetzesbegriff ist enger als der des § 4 AO und umfasst keine Satzungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

3. Bis zur Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 20. August 2009 (V R 32/08) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken kommt Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO in Betracht.

StG § 4 Nr. 26 Buchst. a
SSpkG § 40 Satz 2
AO § 4, § 176 Abs. 1 Nr. 3
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4

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