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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.2015
Aktenzeichen: VIII R 67/13

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2013
Aktenzeichen: 8 K 3813/11

Schlagzeile:

Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Bindungswirkung, Fahndungsprüfung, Selbstanzeige, Steuerfahndung, Verfahrensrecht, Verjährung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO ist, dass für den Steuerpflichtigen klar und eindeutig erkennbar ist, in welchen konkreten Steuerangelegenheiten ermittelt wird.

2. Unzureichende oder widersprüchliche Sachverhaltsdarstellungen im angefochtenen Urteil stellen einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbezügliche Rüge zum Wegfall der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO führt.

AO § 171 Abs. 5 Satz 1, § 171 Abs. 9, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
FGO § 118 Abs. 2

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