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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.11.2015
Aktenzeichen: VIII R 68/13

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.05.2013
Aktenzeichen: 8 K 3796/11

Schlagzeile:

Prüfung der Festsetzungsverjährung bei Zusammenveranlagung von Ehegatten

Schlagworte:

Ablaufhemmung, Fahndungsprüfung, Festsetzungsverjährung, Selbstanzeige, Verfahrensrecht, Verjährung, Zusammenveranlagung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO schließt den Ein-tritt der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO nicht generell aus, wenn die Ermittlungen der Steuerfahndung vor dem Ablauf der ungehemmten Festsetzungsfrist beginnen und die Steuerfestsetzung auf den Ermittlungen der Steuerfahndung beruht.

2. Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten ist die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen.

AO § 153, § 169 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 171 Abs. 4 Satz 2, § 171 Abs. 5, § 171 Abs. 9, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 371 Abs. 1
FGO § 119 Nr. 6

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