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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.11.2015
Aktenzeichen: VIII R 63/13

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2013
Aktenzeichen: 11 K 3968/11 F

Schlagzeile:

Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

Schlagworte:

Freiberufler, Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko, Mitunternehmerschaft, Scheingesellschafter, Stille Reserven

Wichtig für:

Personengesellschaften

Kurzkommentar:

Erhält ein (Schein-)Gesellschafter eine von der Gewinnsituation abhängige, nur nach dem eigenen Umsatz bemessene Vergütung und ist er zudem von einer Teilhabe an den stillen Reserven der Gesellschaft ausgeschlossen, kann wegen des danach nur eingeschränkt bestehenden Mitunternehmerrisikos eine Mitunternehmerstellung nur bejaht werden, wenn eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative vorliegt.

Hieran fehlt es jedoch, wenn zwar eine gemeinsame Geschäftsführungsbefugnis besteht, von dieser aber tatsächlich wesentliche Bereiche ausgenommen sind.

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1

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