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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.02.2016
Aktenzeichen: XI R 26/13

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.04.2013
Aktenzeichen: 15 K 227/10 U

Schlagzeile:

Landesärztekammer im Bereich "externe Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht unternehmerisch tätig

Schlagworte:

Ärztekammer, Juristische Person, Juristische Person des öffentlichen Rechts, Krankenhaus, Landesärztekammer, Nichtunternehmer, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Landesärztekammer ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der sog. "externen Qualitätssicherung Krankenhaus" nicht unternehmerisch tätig, wenn sie insoweit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt und ihre Behandlung als Nichtunternehmerin nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

Normen:
UStG § 2 Abs. 3
SGB V § 137
SGB X § 53

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