Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 24.02.2016 |
Aktenzeichen: | VII R 7/15 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.01.2015 |
Aktenzeichen: | 14 K 2822/13 |
Schlagzeile: |
Keine Stromsteuerentstehung für in einem Versorgungsnetz entstandene Umspann- und Leitungsverluste
Schlagworte: |
Eigenverbrauch, Entstehung, Stromsteuer, Versorgungsnetz
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Für stromsteuerrechtliche Zwecke ist von einem einzigen Versorgungsnetz auszugehen, das nicht in verschiedene Teilnetze aufgespalten werden kann.
2. Ein Versorgungsnetz liegt nicht vor, wenn ein Stromnetz ausschließlich dem Eigenverbrauch von Eigenerzeugern nach § 2 Nr. 2 StromStG dient.
3. Sofern ein Versorger mehrere Betriebsstätten mit entsprechenden Verbrauchsstellen unterhält, gehören sämtliche Stromleitungen und Umspannvorrichtungen unabhängig davon zum Versorgungsnetz, ob in den Betriebsstätten Strom von Dritten oder vom Versorger selbst entnommen wird.
StromStG § 2 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
EnWG § 1 Abs. 1 und 2, § 3 Nr. 17