Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.12.2015 |
Aktenzeichen: | I R 13/14 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.02.2014 |
Aktenzeichen: | 7 K 1135/12 G,F |
Schlagzeile: |
Währungsverluste bei Liquidation einer ausländischen (hier: US-amerikanischen) Unterpersonengesellschaft
Schlagworte: |
Ausland, DBA, Doppelbesteuerung, Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbetrag, Liquidation, Personengesellschaft, Unterpersonengesellschaft, Währungsverlust
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Sind die aus der Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft erzielten und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung befreiten ausländischen (hier: US-amerikanischen) Einkünfte gemäß § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO festzustellen, so ist in diesem Verfahren auch darüber zu entscheiden, ob ein Währungsverlust im Zusammenhang mit der Liquidation der Unterpersonengesellschaft (hier: Rückzahlung von Einlagen) bei der Besteuerung der Gesellschafter der Oberpersonengesellschaft zu berücksichtigen ist.
2. Ein solcher Währungsverlust ist bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags der Oberpersonengesellschaft nicht anzusetzen. Ein Verstoß gegen die unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist hiermit nicht verbunden.
AO § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 5 Nr. 1, § 179 Abs. 3
GewStG 2002 § 5 Abs. 1 Satz 3, § 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2
AEUV Art. 63
EG Art. 56