Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.11.2015 |
Aktenzeichen: | I R 50/14 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.07.2014 |
Aktenzeichen: | 1 K 2243/10 |
Schlagzeile: |
Besteuerung der Gesellschafter einer als US-LLP organisierten Anwaltssozietät
Schlagworte: |
Anwaltssozietät, Ausübungsmodell, DBA-USA, Doppelbesteuerung, Freiberufler, Freiberufler-Personengesellschaft, gesonderte und einheitliche Feststellung, Klage, Personengesellschaft, Rechtsanwalt, Selbständige Arbeit, US-LLP, Verböserungsverbot
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Besteuerung der Gesellschafter einer als US-LLP organisierten Anwaltssozietät nach Art. 14 Abs. 1 DBA-USA 1989 - Verböserungsverbot - Änderung rechtlich selbständiger Besteuerungsgrundlagen im Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung
Nach Art. 14 Abs. 1 DBA USA 1989 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht. Die hiernach bestimmte Besteuerungszuweisung ist auch bei einer Freiberufler-Personengesellschaft (hier einer als US LLP organisierten Anwaltssozietät) personenbezogen zu verstehen (sog. Ausübungsmodell).
Der jeweilige Gesellschafter muss "seine" Tätigkeit im anderen Vertragsstaat persönlich ausüben und es muss ihm für die Ausübung "seiner" Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung stehen. Eine wechselseitige (Tätigkeits-)Zurechnung zwischen den Gesellschaftern kommt nicht in Betracht.
DBA USA 1989 Art. 14 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2
AO i.d.F. bis zur Änderung durch das ZollkodexAnpG vom 22. Dezember 2014 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 5 Nr. 1