Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.07.2015 |
Aktenzeichen: | VIII R 39/12 |
Schlagzeile: |
Besteuerung von Erträgen aus sog. schwarzen Fonds nach dem Auslandsinvestment-Gesetz
Schlagworte: |
Auslandsinvestment-Gesetz, AuslInvestmG, Fonds, Investmentfonds, Kapitaleinkünfte, Kapitalverkehrsfreiheit, schwarze Fonds
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
1. Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß.
2. § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG ist im Verhältnis zu Drittstaaten wegen Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen (Anschluss an EuGH-Urteil Wagner-Raith vom 21. Mai 2015 C-560/13, EU:C:2015:347, BFH/NV 2015, 1069).
AuslInvestmG § 18 Abs. 1 und Abs. 3
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1
AEUV Art. 63, 64
Hinweise:
1. Das Urteil ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 28. Juli 2015 VIII R 2/09.
2. Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 30.12.2015 als NV-Entscheidung abrufbar.