Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.03.2015 |
Aktenzeichen: | 8 K 3098/13 |
Schlagzeile: |
Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens
Schlagworte: |
Arbeitslohn, Besteuerungsrecht, Doppelbesteuerung, Freistellung, Freistellungsbescheinigung, Lohnsteuerabzug, Schweiz, Steuerabzug
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Der für den Abschluss eines Arbeitsvertrags gezahlte Bonus (‘signing bonus‘) an einen in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer unterliegt nicht nach dem DBAmit der Schweiz dem Besteuerungsrecht Deutschlands, da er allein für die Aufnahme der Beschäftigung erfolgte und nicht für die später im Inland auszuübende nichtselbständige Arbeit gezahlt wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts ist beim Bundesfinanzhof anhängig. In der offiziellen Datenbank des höchsten deutschen Steuergerichts sind folgende Informationen zu dem anhängigen Verfahren aufgeführt:
BFH Anhängiges Verfahren, I R 5/16 (Aufnahme in die Datenbank am 20.5.2016)
Steht nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971 dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Auszahlung des "signing bonus" für eine Tätigkeit in Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, weil die Zahlung allein für die Aufnahme der Beschäftigung erfolgte und nicht für eine konkrete Tätigkeit in Deutschland?
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 39b Abs 6; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1; DBA CHE Art 15 Abs 1
Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 13.3.2015 (8 K 3098/13)