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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.03.2016
Aktenzeichen: V R 20/15

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.03.2015
Aktenzeichen: 2 K 2529/11

Schlagzeile:

Umsatzsteuerfreie Postdienstleistung erfordert Zustellung an allen Werktagen

Schlagworte:

Bescheinigung, Postuniversaldienstleistungen, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bescheinigung für steuerfreie Postuniversaldienstleistungen setzt Leistungsangebot über sechs Arbeitstage pro Woche voraus

1. Universaldienstleistungen i.S. von § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Post-Zustellung an allen Werktagen und damit im Regelfall an sechs Arbeitstagen pro Woche.

2. Stellt ein Unternehmer an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.

FGO § 33
GVG § 17a Abs. 5
PostG § 11 Abs. 2
PUDLV § 2 Ziff. 5
Richtlinie 97/67/EG Art. 3 Abs. 3, Abs. 4
UStG § 4 Nr. 11b
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. a

Hintergrund: Die Umsatzsteuerfreiheit von Postdienstleistungen (sog. Post-Universaldienstleistungen) setzt voraus, dass sich der Unternehmer gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet, diese Leistungen flächendeckend anzubieten. Das BZSt muss dies zudem bescheinigen (§ 4 Nr. 11b des Umsatzsteuergesetzes).

Im Streitfall beantragte die Klägerin die für die Steuerfreiheit erforderliche Bescheinigung beim BZSt. Das BZSt versagte die Erteilung, da die Klägerin Zustellungen nur an fünf Werktagen (Dienstag bis Samstag) in der Woche erbringen wollte.

Die Klage zum Finanzgericht und die Revision zum BFH waren ohne Erfolg. Nach dem Urteil des BFH setzt die Erteilung – der für die Steuerfreiheit erforderlichen – Bescheinigung voraus, dass der Unternehmer Postsendungen an allen Werktagen unter Einschluss des Montags zustellt. Der BFH leitet dies aus der Post-Universaldienstleistungsverordnung ab, die auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten sei.

Die Rechtslage nach nationalem Recht steht nach der Entscheidung des BFH nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des durch das Recht der Europäischen Union harmonisierten Mehrwertsteuerrechts.

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