Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.02.2016 |
Aktenzeichen: | III R 9/15 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.01.2015 |
Aktenzeichen: | 14 K 982/13 |
Schlagzeile: |
Kindbezogene Berechnung des Differenzkindergeldes - Keine familienbezogene Betrachtungsweise
Schlagworte: |
Differenzkindergeld, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
1. Die Berechnung des Differenzkindergeldes hat nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) kindbezogen zu erfolgen. Eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern durch Verrechnung eines übersteigenden Betrages bei anderen Kindern ist mangels gesetzlicher Grundlage ausgeschlossen.
2. Art. 68 der VO Nr. 883/2004 enthält im Hinblick auf eine Berechnungsmethode, bei der die Beträge der Familienleistungen eines primär und eines sekundär zuständigen Mitgliedstaates miteinander verglichen werden, keine Regelung.
3. Räumt die Verordnung den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum ein, obliegt die Befugnis zur Letztkonkretisierung dem Gesetzgeber. Das EStG hat die Gewährung und Festsetzung des Kindergeldes kindbezogen ausgestaltet.
VO Nr. 883/2004 Art. 68, 71, 72
VO Nr. 987/2009 Art. 60
VO Nr. 1408/71 Art. 76, 80, 81
EStG § 31 Satz 1, § 32, §§ 62 bis 66, § 74, § 76