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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2016
Aktenzeichen: X K 1/15

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2014
Aktenzeichen: 2 K 2472/10

Schlagzeile:

Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge

Schlagworte:

Entschädigung, materieller Schaden, Rückwirkung, Schaden, überlange Verfahrensdauer, Verfahrensdauer, Verfahrensrecht, Verzögerungsrüge

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge wird der Anspruch eines Entschädigungsklägers auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst.

2. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen.

GVG § 198

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