Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.04.2016 |
Aktenzeichen: | X K 1/15 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2014 |
Aktenzeichen: | 2 K 2472/10 |
Schlagzeile: |
Begrenzte Rückwirkung einer Verzögerungsrüge
Schlagworte: |
Entschädigung, materieller Schaden, Rückwirkung, Schaden, überlange Verfahrensdauer, Verfahrensdauer, Verfahrensrecht, Verzögerungsrüge
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Durch eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge wird der Anspruch eines Entschädigungsklägers auf Entschädigung der durch die überlange Verfahrensdauer erlittenen Nachteile auf einen Zeitraum begrenzt, der im Regelfall sechs Monate vor Erhebung der Rüge umfasst.
2. Zur Ermittlung des materiellen Nachteils sind die wirtschaftlichen Folgen des tatsächlichen Geschehensablaufs mit denen eines Verfahrensverlaufs ohne die unangemessene Verzögerung zu vergleichen.
GVG § 198