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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.04.2016
Aktenzeichen: V R 6/14

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.11.2012
Aktenzeichen: 14 K 2735/10

Schlagzeile:

Vorsteuerabzug bei Einwerbung von Kapital für einen Beteiligungserwerb

Schlagworte:

Aufteilung, Beteiligungserwerb, Holdinggesellschaft, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteueraufteilung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Kosten, die einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften entstehen, in deren Verwaltung sie durch das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufmännischen oder technischen Dienstleistungen Eingriffe vornimmt, eröffnen ihr hinsichtlich der für diese Kosten bezahlten Mehrwertsteuer grundsätzlich ein Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug.

2. An dem erforderlichen Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb fehlt es, wenn das eingeworbene Kapital in keinem Verhältnis zu dem Beteiligungserwerb steht.

3. Werden Leistungsbezüge sowohl für eine wirtschaftliche als auch für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit verwendet, ist eine Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.

UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4
MwStSystRL Art. 9, Art. 168
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2
AO § 90 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1, § 155
ZPO § 295

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