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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 17.02.2016 |
| Aktenzeichen: | X R 32/11 |
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Vorinstanz: |
FG Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 19.05.2011 |
| Aktenzeichen: | 10 K 4126/09 |
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Schlagzeile: |
Aufwendungen für eine Arbeitsecke in einem ansonsten privat genutzten Raum sind nicht abzugsfähig
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Schlagworte: |
1 %-Regelung, Arbeitsecke, Arbeitszimmer, Betriebsausgaben, Firmenwagen, Lastentransport, VW-Transporter, Werbungskosten
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Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Gemischt genutztes Arbeitszimmer
Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre eingebundenen Raum, der mit einem nicht unerheblichen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird (sog. "Arbeitsecke"), können nicht als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigt werden (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 GrS 1/14).
EStG § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
Hinweis:
Der BFH geht auch auf den folgenden Aspekt ein:
- Ausschluss eines für den Lastentransport hergerichteten VW-Transporters von der Anwendung der 1%-Regelung

