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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.03.2016
Aktenzeichen: XI R 21/14

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.04.2014
Aktenzeichen: 7 K 7337/12

Schlagzeile:

Berichtigung der Umsatzsteuer bei und nach der Bestellung eines sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalters

Schlagworte:

Berichtigung, Insolvenzverwalter, Masseverbindlichkeit, Umsatzsteuer, Uneinbringlichkeit

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

1. Bestellt das Insolvenzgericht einen sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter, ist der Steuerbetrag für die steuerpflichtigen Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verwalterbestellung erbracht hat, nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG wegen Uneinbringlichkeit zu berichtigen (erste Berichtigung).

2. Eine nachfolgende Vereinnahmung des Entgelts durch den sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter führt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG zu einer zweiten Berichtigung des Steuerbetrages und begründet eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO.

UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1
MwStSystRL Art. 90
InsO §§ 21 bis 24, § 27, § 55, § 80, § 82

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