Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 06.06.2016 |
Aktenzeichen: | III B 92/15 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.07.2015 |
Aktenzeichen: | 5 K 504/15 |
Schlagzeile: |
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Entscheidung im vereinfachten Verfahren ohne vorherige Anordnung
Schlagworte: |
Anordnung, Finanzgerichtsordnung, Mündliche Verhandlung, Rechtliches Gehör, Vereinfachtes Verfahren
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Das Finanzgericht verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es gemäß § 94a Satz 1 FGO im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ohne dem Beteiligten zuvor seine dahingehende Absicht und den Zeitpunkt mitzuteilen, bis zu dem er sein Vorbringen in den Prozess einführen kann.
2. Das Gericht erfüllt diese Hinweispflicht jedenfalls gegenüber einem nicht fachkundig vertretenen Beteiligten nicht, wenn es nur darauf hinweist, "alsbald ein Urteil nach billigem Ermessen gemäß § 94a FGO" fällen zu wollen und eine Frist ohne weitere Erläuterung ("Frist: 4 Wochen") einräumt.
GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 11 Abs. 3, § 94a, § 115 Abs. 2 Nr. 3
BVerfGG § 31 Abs. 1
ZPO § 495a