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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.05.2017
Aktenzeichen: 5 K 160/15

Schlagzeile:

Besteuerung von Umsätzen eines Land- und Forstwirts aus dem Verkauf von Fruchtjoghurt

Schlagworte:

Durchschnittsbesteuerung, Fruchtjoghurt, Land- und Forstwirt, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

Die Verarbeitung von Hofmilch zu Joghurt unter Zusatz eines zugekauften Fruchtanteils von 14 % unterfällt der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zugelassen.

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