Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.05.2017 |
Aktenzeichen: | 5 K 160/15 |
Schlagzeile: |
Besteuerung von Umsätzen eines Land- und Forstwirts aus dem Verkauf von Fruchtjoghurt
Schlagworte: |
Durchschnittsbesteuerung, Fruchtjoghurt, Land- und Forstwirt, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Die Verarbeitung von Hofmilch zu Joghurt unter Zusatz eines zugekauften Fruchtanteils von 14 % unterfällt der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das FG hat die Revision zugelassen.