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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2014
Aktenzeichen: X R 12/12

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.11.2011
Aktenzeichen: 3 K 581/09

Schlagzeile:

Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

Schlagworte:

Betriebsvermögensvergleich, Einnahmenüberschussrechnung, Erbengemeinschaft, Forderung, Gewinnermittlung, Insolvenz, Insolvenzeröffnung, Masseverbindlichkeit, Realisationsprinzip, Zuflussprinzip

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11).

2. Wann eine Einkommensteuerforderung begründet ist, kann auch von der Art der Gewinnermittlung abhängen. Nach dem Realisationsprinzip ist im Falle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die diesbezügliche Einkommensteuerforderung bereits begründet, wenn die Forderung realisiert ist. Im Fall der Einnahmen-Überschussrechnung ist dies nach dem Zuflussprinzip erst mit tatsächlicher Vereinnahmung der Fall.

3. Masseverbindlichkeiten sind auch die Einkommensteuerschulden, die sich aus "echten" Überschüssen einer Erbengemeinschaft ergeben.

4. Unerheblich für das Vorliegen einer Masseverbindlichkeit ist der Zufluss der Einkünfte aus der Beteiligung an der Erbengemeinschaft in die Insolvenzmasse.

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 55 Abs. 2, § 55 Abs. 4
AO § 155, § 162, § 171 Abs. 10, § 182 Abs. 1
EStG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 5, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 16 Abs. 3
HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2
ZPO § 240

Hinweis: Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.

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