Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.06.2016 |
Aktenzeichen: | VIII R 32/13 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.04.2013 |
Aktenzeichen: | 4 K 2859/09 |
Schlagzeile: |
Abzug von Swapkosten als nachträgliche Beteiligungsaufwendungen
Schlagworte: |
Anteilsrückübertragung, Beteiligung, Differenzausgleich, Hilfsantrag, Revision, Swapkosten, Veranlassungszusammenhang, Werbungskosten, Zinssatzswap
Wichtig für: |
Kapitalgesellschaften, Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Veräußert ein Steuerpflichtiger die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit wirtschaftlicher Wirkung auf den Stichtag des Erwerbs an den Veräußerer zurück und soll diesem für die gesamte Haltedauer des Steuerpflichtigen das Gewinnbezugsrecht zustehen, ist ein Abzug nachträglicher Finanzierungsaufwendungen des Steuerpflichtigen nach Veräußerung der Beteiligung ausgeschlossen.
2. Ein Abzug sog. Swapkosten aus einem Zinssatzswap, die zu den vertraglich vereinbarten Zinsfestschreibungsterminen im Wege eines Differenzausgleichs gezahlt werden, als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 EStG kommt nicht in Betracht.
EStG §§ 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1, 22 Nr. 1, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
Der BFH geht auch auf folgende Aspekte ein:
- Wegfall des Veranlassungszusammenhangs bei Anteilsrückübertragung und rückwirkendem Verzicht auf die Beteiligungserträge für die gesamte Haltedauer
- Entscheidung über vor dem FG gestellte Hilfsanträge im späteren Revisionsverfahren