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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.06.2016
Aktenzeichen: VI R 6/13

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.08.2012
Aktenzeichen: 12 K 2768/03

Schlagzeile:

Gehaltsverzicht als im Wege einer verdeckten Einlage zugeflossener Arbeitslohn

Schlagworte:

Arbeitslohn, Einlage, Gehaltsverzicht, Lohnsteuer, Verbindlichkeit, Verdeckte Einlage, Verzicht

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

1. Für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führt, kommt es maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde.

2. Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Mai 2013 VI R 24/12).

3. Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

EStG § 11 Abs. 1 Satz 1

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