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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.05.2016
Aktenzeichen: IX R 44/15

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.06.2015
Aktenzeichen: 4 K 2268/14 E

Schlagzeile:

Ortsübliche Miete im Fall der verbilligten Überlassung von Wohnraum

Schlagworte:

Betriebskostenverordnung, Bruttomiete, Kaltmiete, Ortsübliche Miete, Verbilligte Überlassung, Vermietung, Warmmiete, Wohnraum

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Unter ortsüblicher Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete - d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten - zu verstehen.

Normen:
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2

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