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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.07.2016
Aktenzeichen: II R 5/15

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.12.2014
Aktenzeichen: 4 K 1323/12

Schlagzeile:

Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

Schlagworte:

Bauunternehmen, Einheitlicher Erwerbsgegenstand, Erwerb, Grunderwerbsteuer, Grundstück

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Bauunternehmer

Kurzkommentar:

Die Verpflichtung des Erwerbers, das im Zeitpunkt des Erwerbs noch unbebaute Grundstück alsbald nach den gestalterischen Vorgaben der Veräußererseite zu bebauen, reicht für sich allein nicht aus um anzunehmen, dass der Erwerber das Grundstück im bebauten Zustand erwirbt.

Hinzukommen muss, dass das vom Erwerber mit der Bebauung beauftragte Bauunternehmen in diesem Zeitpunkt zur Veräußererseite gehörte.

GrEStG § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 278
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2 und 3

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