Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.06.2016 |
Aktenzeichen: | X R 54/14 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 05.08.2014 |
Aktenzeichen: | 13 K 2280/11 |
Schlagzeile: |
Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassen wird
Schlagworte: |
Betriebsaufspaltung, Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Grundbesitz, Kürzung, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Ein Besitz-Einzelunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsaufspaltung Grundbesitz an eine Betriebs-Kapitalgesellschaft verpachtet, kann die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann nicht in Anspruch nehmen, wenn die Betriebs-Kapitalgesellschaft vermögensverwaltend tätig ist.
2. Selbst wenn in einem derartigen Fall die Betriebs-Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung erfüllt, kommt eine Anwendung dieser Kürzungsvorschrift auf das Besitz-Einzelunternehmen im Wege einer "Merkmalsübertragung" nicht in Betracht (Abgrenzung zu dem zu § 3 Nr. 20 GewStG ergangenen Senatsurteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II 2006, 661).
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2