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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.07.2016
Aktenzeichen: I R 33/15

Vorinstanz:

FG Sachsen-Anhalt
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.02.2015
Aktenzeichen: 3 K 135/12

Schlagzeile:

Erdienensdauer bei einer Unterstützungskassenzusage

Schlagworte:

Altersversorgung, Direktzusage, Erdienbarkeit, Gesellschafter-Geschäftsführer, Nicht abziehbare Betriebsausgabe, Unterstützungskasse, Verdeckte Gewinnausschüttung, Versorgungszusage

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

1. Der von der Rechtsprechung zu Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage.

2. Kann die sog. Erdienensdauer vom beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr abgeleistet werden, ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der (mittelbaren) Versorgungszusage abgesehen hätte. Die von der Gesellschaft als Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse geleisteten Zuwendungen sind dann regelmäßig nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

EStG § 4d Abs. 1 Satz 1
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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