Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.04.2015 |
Aktenzeichen: | I R 54/13 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.06.2013 |
Aktenzeichen: | 2 K 185/11 |
Schlagzeile: |
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile vor Ablauf der Sperrfrist
Schlagworte: |
Einbringungsgeborene Anteile, Ermessen, Fusionsrichtlinie, Körperschaftsteuer, Sperrfrist, Umgehung, Veräußerung, Verfassungsmäßigkeit
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Veräußerung einbringungsgeborener Anteile vor Ablauf der Sperrfrist - Verfassungsmäßigkeit - Ermessen des Gesetzgebers bei der Entscheidung für eine steuerrechtliche Konzeption - Anwendungsbereich der Fusionsrichtlinie -
Der Gewinn aus der vor Ablauf der sog. siebenjährigen Sperrfrist erfolgten Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist nach der im Jahr 2005 geltenden Rechtslage steuerpflichtig. Damit wird nicht gegen Grundrechte des Veräußerers verstoßen. Der Ausschluss der Steuerfreistellung im Fall der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb der Sperrfrist ist durch den Sachgesichtspunkt der typisierenden Verhinderung von Umgehungsgestaltungen gerechtfertigt.
Normen:
KStG 2002 § 8b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Hinweis: Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 02.09.2015 in der BFH-Online-Datenbank als NV-Entscheidung abrufbar.