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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.08.2016
Aktenzeichen: III R 10/13

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.02.2013
Aktenzeichen: 4 K 385/12 Kg,AO

Schlagzeile:

Vorrangiger Kindergeldanspruch des im anderen EU-Mitgliedstaat wohnenden Elternteils

Schlagworte:

Ausland, EU-Ausland, Haushalt, Kindergeld, Ungarn

Wichtig für:

Familien

Kurzkommentar:

1. Der Kindergeldanspruch eines in Deutschland wohnhaften Elternteils für sein in Ungarn im Haushalt des anderen Elternteils lebendes Kind kann nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 der VO Nr. 883/2004, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 durch den vorrangigen Kindergeldanspruch des anderen Elternteils verdrängt werden.

2. Besteht in Deutschland oder in dem anderen Mitgliedstaat der EU ein gemeinsamer Haushalt der beiden Elternteile, in den das gemeinsame Kind aufgenommen ist, richtet sich die vorrangige Anspruchsberechtigung nach § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG.

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 2 Sätze 1 bis 4
VO Nr. 883/2004 Art. 67
VO Nr. 987/2009 Art. 60 Abs. 1

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