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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.07.2016
Aktenzeichen: VIII K 1/16

Vorinstanz:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.07.2015
Aktenzeichen: VIII R 2/09

Schlagzeile:

Grenzen der Pflicht zur Vorlage von Rechtsfragen an den Europäischen Gerichtshof

Schlagworte:

EuGH, EuGH-Vorlage, Europäischer Gerichtshof, Gebot des gesetzlichen Richters, Nichtigkeitsklage, schwarze Fonds, Verfahrensrecht, Vorlage

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein Senat des BFH kann ungeachtet früherer abweichender Entscheidung eines anderen Senats zu einer bestimmten Rechtsfrage ohne Anfrage bei diesem Senat oder Anrufung des Großen Senats des BFH nach § 11 Abs. 2 und 3 FGO und damit ohne Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in der Sache abweichend entscheiden, wenn dieselbe Rechtsfrage zwischenzeitlich durch den EuGH entschieden worden ist und sich der später erkennende Senat dieser Rechtsansicht anschließt.

2. Eine Gerichtsentscheidung, in der eine mögliche Vorlage an den EuGH abgelehnt wird, verstößt nur dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Anschluss an BVerfG-Beschlüsse vom 25. Februar 2010 1 BvR 230/09, BVerfGK 17, 108; vom 15. Dezember 2011 2 BvR 148/11, BVerfGK 19, 265; BFH-Beschlüsse vom 4. September 2009 IV K 1/09, BFH/NV 2010, 218; vom 14. Januar 2014 III B 89/13, BFH/NV 2014, 521).

3. Eine solche Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters kann mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO i.V.m. § 134 FGO gegen ein Urteil des BFH nicht geltend gemacht werden, das sich ausdrücklich einer Entscheidung des EuGH zu einer in einem anderen Verfahren vorgelegten Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angeschlossen hat und auf der vertretbaren Überzeugung beruht, dass die Rechtslage entweder von vornherein eindeutig ("acte clair") oder durch die Rechtsprechung in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offen lässt ("acte éclairé").

4. Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 AEUV in diesen Fällen nur dann, wenn das Fachgericht ohne sachlich einleuchtende Begründung eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage bejaht (Anschluss an BVerfG-Beschlüsse vom 8. April 2015 2 BvR 35/12, juris; vom 7. Oktober 2015 2 BvR 413/15, NVwZ 2016, 56; BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2007 V S 6/07, BFHE 217, 230, BStBl II 2007, 653, und vom 2. April 2008 I S 5/08, ZSteu 2008, R 747; vom 14. November 2008 II S 9/08, BFH/NV 2009, 211). Daran fehlt es schon dann, wenn sich das Urteil mit der Judikatur des EuGH und den einschlägigen unionsrechtlichen Fragen, soweit der Senat sie für entscheidungserheblich gehalten hat, auseinandersetzt und der Rechtsprechung des EuGH auch unter Berücksichtigung des Umstands folgt, dass die der EuGH-Rechtsprechung vorangegangenen Vorlagebeschlüsse rechtliche Ausführungen enthalten, zu denen der EuGH nicht ausdrücklich Stellung genommen hat.

AuslInvestmG § 18 Abs. 3 Satz 4
AEUV Art. 63, Art. 64, Art. 267 Abs. 3
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14
FGO § 11 Abs. 2 und 3, § 134
ZPO § 578, § 579 Abs. 1 Nr. 1

Hinweis:
Der BFH geht auch auf folgende Aspekte ein:
- Besteuerung von Erträgen aus sog. "schwarzen" Fonds mit Sitz im Drittland
- Vereinbarkeit von § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit dem Unionsrecht

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