Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 06.10.2016 |
Aktenzeichen: | IX B 81/16 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.06.2016 |
Aktenzeichen: | 6 K 277/10 |
Schlagzeile: |
Verfahrensrechtliche Folgen bei Einwänden des Finanzamts gegen eine Bescheinigung über Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Schlagworte: |
Aussetzung des Verfahrens, Bescheinigung, Bestandskraft, Ermessen, Ermessensentscheidung, Instandsetzung, Kostenentscheidung, Modernisierung, Nebenentscheidung, Remonstration, Verfahrensrecht, Verwaltungsakt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Aussetzung des Verfahrens - Bescheinigung über Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen - Remonstration des Finanzamts - Keine Kostenentscheidung über unselbständige Nebenentscheidung
1. Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, in dem das vorgreifliche Rechtsverhältnis festzustellen ist, durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat.
2. Remonstriert das Finanzamt gegen die Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG, führt dies weder zur Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens noch wird dadurch ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, über welches die zuständige Behörde förmlich zu entscheiden hat.
3. Bei Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG hat das BFH sein eigenes Ermessen auszuüben.
FGO § 74
EStG § 7h Abs. 2 Satz 1, Abs. 1
BauGB § 177