Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.07.2016 |
Aktenzeichen: | X R 11/14 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.05.2013 |
Aktenzeichen: | 3 K 3461/11 AO |
Schlagzeile: |
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen
Schlagworte: |
Ablehnung, Abweichende Festsetzung, Auslegung, Billigkeitsmaßnahme, Ermessen, Frist, Gewerblicher Grundstückshandel, Verfahrensrecht, Verwaltungsanweisung, Zeitablauf
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen - Auslegung von ermessenslenkenden Verwaltungsanweisungen - Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme wegen Zeitablaufs - Gewerblicher Grundstückshandel
1. Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO wird in einem gesonderten Verwaltungsverfahren getroffen.
2. Eine gesetzliche Frist, nach deren Ablauf eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO nicht mehr beantragt werden kann, bestand vor Inkrafttreten des § 171 Abs. 10 Satz 2 AO nicht.
3. Die Ermessensentscheidung nach § 163 AO darf jedoch ein Zeitmoment berücksichtigen.
4. Gerichte haben Verwaltungsanweisungen nicht selbst auszulegen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist.
AO § 157 Abs. 2, § 163, § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 179, § 181, § 228 Satz 2, § 347 Abs. 1 Satz 2
EGAO Art. 97 § 10 Abs. 12
FGO § 46, § 102 Satz 1, § 110 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Nr. 1