Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.08.2016 |
Aktenzeichen: | VIII R 27/14 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.05.2014 |
Aktenzeichen: | 7 K 7337/11 |
Schlagzeile: |
Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Altverluste, Bindungswirkung, Feststellungsbescheid, Folgebescheid, Grundlagenbescheid, Halbeinkünfteverfahren, Kapitaleinkünfte, Private Veräußerungsgeschäfte, Veräußerung, Veräußerungsverlust, Verlustfeststellung, Verlustfeststellungsbescheid, Verlustverrechnung, Verpflichtungsklage, Verrechnung
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten nach Einführung der Abgeltungsteuer - Bindungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids als Grundlagenbescheid - Verpflichtungsklage: Anwendung des § 68 FGO, keine Anwendung des § 100 Abs. 2 FGO
1. Dem Feststellungsbescheid über Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG nach der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Rechtslage (sog. Altverluste) kommt als Grundlagenbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei einer Verlustverrechnung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung mit Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG sowohl hinsichtlich des Bestehens als auch der Höhe der Altverluste Bindungswirkung zu.
2. Durch das Nichtbeachten eines Grundlagenbescheids bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer oder einer Folgeänderung wird der Grundlagenbescheid nicht "verbraucht". Er ist nach wie vor geeignet, eine spätere nochmalige Änderung des Folgebescheids zu rechtfertigen.
3. Die Verrechnung von Altverlusten aus der Veräußerung von Wertpapieren mit nach der Verrechnung i.S. des § 43a Abs. 3 EStG verbleibenden positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG ist zwingend, wenn gemäß § 32d Abs. 4 EStG die Einbeziehung der Kapitaleinkünfte in die Steuerfestsetzung beantragt wurde und keine Ausgleichsmöglichkeit der Altverluste mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG besteht.
EStG § 20 Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 10, § 32d Abs. 4
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 177, § 351 Abs. 1