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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 02.08.2016 |
| Aktenzeichen: | VIII R 37/14 |
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Vorinstanz: |
FG Köln |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 20.11.2013 |
| Aktenzeichen: | 3 K 2762/10 |
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Schlagzeile: |
Außerordentliche Einkünfte aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit; keine Tarifbegünstigung bei Teilzahlungen
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Schlagworte: |
Außerordentliche Einkünfte, Kassenärztliche Vereinigung, KV, Mehrjährige Tätigkeit, Nachzahlung, Progression, Tarifbegünstigung, Teilzahlung
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Wichtig f�r: |
Freiberufler
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Kurzkommentar2: |
1. Eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die insgesamt mehrere Jahre betrifft, ist eine mehrjährige Vergütung i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
2. Erfolgt die Auszahlung der Gesamtvergütung in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht in Betracht.
3. Die Tarifbegünstigung des § 34 EStG knüpft an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und grundsätzlich nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden.
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4

