Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.08.2016 |
Aktenzeichen: | V R 36/15 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.10.2014 |
Aktenzeichen: | 16 K 5/14 |
Schlagzeile: |
Keine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften
Schlagworte: |
Insolvenz, Insolvenzverwalter, Organschaft, Schwestergesellschaft, Treu und Glauben, Umsatzsteuer, Vertrauensschutz, Vorläufiger Insolvenzverwalter
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Organschaft in der Insolvenz
1. Zwischen Schwestergesellschaften besteht auch unter Berücksichtigung des Unionsrechts keine Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.
2. Die Organschaft entfällt spätestens mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt für die Organgesellschaft.
3. Der Grundsatz von Treu und Glauben wie auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes stehen einer Forderungsanmeldung von Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren einer GmbH nicht entgegen, wenn die GmbH bei einer zunächst unzutreffend bejahten Organschaft, bei der sie rechtsfehlerhaft als Organgesellschaft angesehen wurde, die tatsächlich von ihr als Steuerschuldner geschuldete Umsatzsteuer von dem vermeintlichen Organträger vereinnahmt hat.
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2
AO § 176
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2