Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.08.2016 |
Aktenzeichen: | XI R 41/14 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 02.09.2014 |
Aktenzeichen: | 3 K 808/11 |
Schlagzeile: |
Übernahme der einem kommunalen Zweckverband obliegenden Trinkwasserversorgung gegen Weiterleitung von Zuschüssen
Schlagworte: |
Entgelt, Fördermittel, kommunaler Zweckverband, Nichtunternehmer, Organschaft, Trinkwasserversorgung, Umsatzsteuer, Zuschuss, Zweckverband
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Übernahme der einem kommunalen Zweckverband obliegenden Trinkwasserversorgung gegen Weiterleitung von Zuschüssen; keine Organschaft mit Nichtunternehmer als Organträger - Kein Entgelt von dritter Seite
1. Ein Unternehmer, der die einem kommunalen Zweckverband nach Landesrecht obliegende Pflicht zur Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser übernimmt und dafür einen vertraglichen Anspruch gegen den Zweckverband auf Weiterleitung von Fördermitteln erlangt, die dieser erhält, erbringt grundsätzlich eine steuerbare Leistung gegen Entgelt.
2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG kann nicht richtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden, dass auch ein Nichtunternehmer Organträger sein kann.
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2 Nr. 34
FGO § 118 Abs. 2