Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 29.09.2016 |
Aktenzeichen: | III R 62/13 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.05.2013 |
Aktenzeichen: | 7 K 114/10 |
Schlagzeile: |
Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif
Schlagworte: |
alleinerziehend, Außergewöhnliche Belastungen, Grundtarif, Krankheitskosten, Splittingtarif, Steuertarif, Zumutbare Belastung
Wichtig für: |
Alleinerziehende
Kurzkommentar: |
Keine Besteuerung Alleinerziehender nach dem Splittingtarif, Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Die Besteuerung Alleinerziehender nach dem Grundtarif anstelle einer Besteuerung nach dem Splittingtarif ist verfassungsgemäß.
Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastungen um die zumutbare Belastung zu mindern (Anschluss an das BFH-Urteil vom 2. September 2015 VI R 32/13).
EStG § 25, § 26, § 26b, § 32a Abs. 1 und Abs. 5, § 33, § 33a Abs. 1