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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2016
Aktenzeichen: V R 1/15

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.07.2014
Aktenzeichen: 9 K 3180/11

Schlagzeile:

Vorsteueraufteilung für ein Strom und Wärme produzierendes Blockheizkraftwerk

Schlagworte:

Aufteilung, Blockheizkraftwerk, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Marktpreis, objektbezogener Umsatzschlüssel, Strom, Umsatzschlüssel, Umsatzsteuer, Vorsteuerabzug, Vorsteueraufteilung, Vorsteuerpauschalierung, Wärme

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte

Kurzkommentar:

1. Unterhält der Unternehmer einen der Vorsteuerpauschalierung unterliegenden landwirtschaftlichen Betrieb und einen weiteren der Regelbesteuerung unterliegenden Gewerbebetrieb, richtet sich die Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Eingangsleistungen (hier: Blockheizkraftwerk) nach § 15 Abs. 4 UStG.

2. Sachgerecht i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG ist dabei – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung in Abschn. 2.5 Abs. 20 Satz 1 i.V.m. Abs. 12 Satz 3 UStAE – die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge (objektbezogener Umsatzschlüssel).

UStG § 15 Abs. 4, § 24 Abs. 1
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 5
Richtlinie 2006/112/EG Art. 173 Abs. 1

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