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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.10.2016
Aktenzeichen: X R 31/14

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.04.2014
Aktenzeichen: 2 K 1972/12

Schlagzeile:

Irrige Beurteilung als Voraussetzung, einen Steuerbescheid gemäß § 174 Abs. 4 AO zu ändern

Schlagworte:

Änderung, Berichtigung, Irrige Beurteilung, Korrektur, Verfahrensrecht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids gemäß § 174 Abs. 4 AO wegen der irrigen Beurteilung des Sachverhalts in einem anderen Bescheid, welcher auf Initiative des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten geändert wurde, ist nicht ausgeschlossen, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat.

Der Steuerpflichtige soll vielmehr im Falle seines Obsiegens mit einem gewissen Rechtsstandpunkt an dieser Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (Bekräftigung der BFH-Rechtsprechung, vgl. Entscheidungen vom 21. Mai 2004 V B 30/03 und vom 10. Mai 2012 IV R 34/09).

AO § 174 Abs. 4, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

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