Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.11.2016
Aktenzeichen: IV R 46/13

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.09.2013
Aktenzeichen: 5 K 2563/11

Schlagzeile:

Überentnahmen wegen der Entnahme von Wirtschaftsgütern, die bereits vor dem 1. Januar 1999 zum Betriebsvermögen gehörten

Schlagworte:

Buchwert, Einbringung, Entnahme, Grundstück, Landwirtschaft, Personengesellschaft, Überentnahme, Vorweggenommene Erbfolge

Wichtig für:

Land- und Forstwirte, Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei der Ermittlung der Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a EStG sind auch Entnahmen von Wirtschaftsgütern zu berücksichtigen, die bereits vor der Einführung der Vorschrift in den Betrieb eingelegt worden sind.

2. Die Ausnahmeregelung in § 52 Abs. 11 Satz 3 EStG ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar.

3. Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb zum Buchwert in eine Personengesellschaft ein, gehen die in dem Einzelunternehmen entstandenen Über- oder Unterentnahmen auf die Personengesellschaft über und sind vor dem Einbringenden fortzuführen.

EStG § 4 Abs. 4a Sätze 1, 2 und 5, § 6 Abs. 3, § 52 Abs. 11 Sätze 1 bis 3
UmwStG § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4

zur Suche nach Steuer-Urteilen