Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2016 |
Aktenzeichen: | II R 29/13 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.07.2012 |
Aktenzeichen: | 4 K 2675/09 |
Schlagzeile: |
Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland bei einem dort geltenden strafbewehrten Bankgeheimnis
Schlagworte: |
Anzeigepflicht, Ausland, Bankgeheimnis, DBA Österreich, Erbschaftsteuer, Kreditinstitut, Rechtliches Gehör, Territorialitätsprinzip, Zweigniederlassung
Wichtig für: |
Kapitalanleger, Kreditinstitute, Steuerberater
Kurzkommentar: |
Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im Ausland bei einem dort geltenden strafbewehrten Bankgeheimnis - völkerrechtlich zu beachtendes Territorialitätsprinzip - Anspruch auf rechtliches Gehör - Vermutung des § 119 Nr. 3 FGO
1. Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist.
2. Die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG ist, soweit sie sich auf Vermögensgegenstände bei einer unselbständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt, mit Unionsrecht vereinbar.
3. Die einem inländischen Kreditinstitut obliegende Anzeigepflicht i.S. des § 33 Abs. 1 ErbStG verletzt nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung völkerrechtlicher Fragen ist insoweit nicht geboten.
ErbStG § 33 Abs. 1
AO § 125 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4
KWG § 24c
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 25, Art. 100 Abs. 2
AEUV Art. 21, Art. 45, Art. 49, Art. 54
EMRK Art. 6
DBA Österreich
BWG Österreich § 38, § 101