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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2016
Aktenzeichen: IV R 8/14

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2012
Aktenzeichen: 7 K 3732/10 G

Schlagzeile:

Gewerbesteuerrechtliche Folgen der atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft

Schlagworte:

Atypisch stille Beteiligung, Gewerbebetrieb, Gewerbesteuer, Gewerbesteuererklärung, Handelsgewerbe, Personengesellschaft, Steuererklärung

Wichtig für:

Gewerbetreibende, Personengesellschaften

Kurzkommentar:

1. Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrieb.

2. Der Inhaber des Handelsgewerbes hat für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige Gewerbesteuererklärung abzugeben.

GewStG 2002 § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 14a Satz 1
EStG § 15 Abs. 1, 2 und 3

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