Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.10.2016 |
Aktenzeichen: | X K 2/15 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.03.2015 |
Aktenzeichen: | 8 K 3542/12 |
Schlagzeile: |
Entschädigung bei unangemessener Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens
Schlagworte: |
Entschädigung, Entschädigungsklage, überlange Verfahrensdauer, Verfahrensförderung, Verfahrensrecht, Verzögerungsrüge
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die Einschätzung, ob ein Verfahren Schwierigkeiten auf-weist, obliegt dem Entschädigungsgericht, nicht dem Ausgangsgericht.
2. Eine Verzögerungsrüge allein verpflichtet das Finanzgericht nicht, unverzüglich mit der Bearbeitung zu beginnen.
3. Eine Verzögerungsrüge ist und bleibt unwirksam, wenn sie erhoben wird, bevor Anlass zur Besorgnis besteht, das Verfahren werde nicht in angemessener Zeit abgeschlossen.
4. Der Anlass zur Besorgnis, dass ein Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird, verlangt konkrete Anhaltspunkte.
5. Eine wirksame Verzögerungsrüge ist Voraussetzung für jedwede Entschädigung in Geld.
GVG § 198, § 201 Abs. 4
FGO §§ 71 Abs. 2, 136 Abs. 1 Satz 1