Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.11.2016 |
Aktenzeichen: | VII R 9/15 |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.07.2014 |
Aktenzeichen: | 4 K 183/12 |
Schlagzeile: |
Einreihung langer "Dehnhülsen" in die Kombinierte Nomenklatur
Schlagworte: |
Dehnhülsen, Kombinierte Nomenklatur, Verwendungszweck, Zoll
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Rohre sind Unterlegscheiben nicht ähnlich, auch wenn sie z.B. im Windanlagenbau als "Dehnhülsen" in einer Schraubverbindung verwendet werden sollen.
2. Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er sich aus der Natur des Erzeugnisses ergibt bzw. der Ware innewohnt und wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf den Verwendungszweck Bezug genommen wird.
KN Pos. 7304, Pos. 7318