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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 14.12.2016 |
| Aktenzeichen: | VI R 15/16 |
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Vorinstanz: |
FG Saarland |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 05.04.2016 |
| Aktenzeichen: | 2 K 1213/13 |
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Schlagzeile: |
Berechnung der Opfergrenze beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
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Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastungen, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Opfergrenze, Unterhaltsleistungen
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Wichtig f�r: |
Alle Steuerzahler
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Kurzkommentar2: |
Hat der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG, Kindergeld oder eine andere Leistung für Kinder (§ 65 EStG), ist dies bei der Berechnung der Opfergrenze durch eine monatsbezogene Kürzung der anzusetzenden kinderbezogenen 5 % Pauschale zu berücksichtigen.
Normen:
EStG § 33a Abs. 3 Satz 1, § 32 Abs. 6, § 65, § 2 Abs. 7 Satz 1

