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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2016
Aktenzeichen: X R 16/14

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 15.01.2014
Aktenzeichen: 1 K 1829/12

Schlagzeile:

Beurteilung von wiederkehrenden Leistungen als dauernde Last

Schlagworte:

Abänderbarkeit, Barleistung, Dauernde Last, Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit, Rente, Sonderausgaben, Vermögensübertragung, Vorweggenommene Erbfolge, Wiederkehrende Leistungen

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende Leistungen: Sonderausgabenabzug als Rente oder dauernde Last

Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen.

Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
ZPO § 323

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